AGB

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, die wir mit einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, sind unverbindlich.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann durch uns innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung oder durch Zusendung des bestellten Produktes innerhalb der gleichen Frist angenommen werden. Im letzteren Fall kommt es auf die Absendung der Ware durch uns an.

 

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Änderungen der bestellten Waren zwischen Vertragsschluss und Auslieferung aufgrund technischer Weiterentwicklung der Ware, sind möglich, wenn die Ware für den Käufer in gleicher Weise verwendbar bleibt.

 

Alle Abbildungen, Kalkulationen, Bezeichnungen sowie weitere Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt für Waren oder Leistungen, die urheberrechtlichen oder anderweitigen gewerblichen Rechtsschutz genießen.

 

III. Zahlungsbedingungen

Zahlungsziel sind 10 Tage ab Rechnungsstellung.

Skontoabzug ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche auf Kaufpreiszahlung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Lieferung, Leistung, Abnahmepflicht und Stornierung

Ab einem Nettowarenwert von 500,00 EUR liefern wir gemäß DAP Incoterms© 2020 an den vom Käufer benannten Ort innerhalb Deutschlands (Festland), einschließlich Verpackung. Bei einem Nettowarenwert unter 500,00 EUR berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 12,00 EUR pro Auftrag für Sendungen innerhalb Deutschlands (Festland), sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Für den Versand außerhalb von Deutschlands gelten unsere Preise netto, ab Werk und ohne Verpackungs- und/oder Versandkosten, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei dem Versand außerhalb Deutschlands (Festland) erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten hat der Käufer zu tragen.

 

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

 

Die Lieferzeit gilt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. dem Versand der Ware als eingehalten.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten der Entsorgung hat der Käufer selbst zu tragen.

 

Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Käufers verzögert, hat der Käufer gegebenenfalls Lagerungskosten zu erstatten. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Sofern auf Wunsch des Käufers ein bereits wirksam erteilter Lieferauftrag storniert wird, können wir ohne weiteren Nachweis 15 % des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Käufer verlangen.

Werden Produkte auf individuelle Anforderung des Käufers hergestellt, so hat der Käufer diese vor Fertigung freizugeben. Daten, beispielsweise auch Logos oder ähnliches müssen vom Käufer zur Verfügung gestellt werden. Der Käufer ist verantwortlich dafür, dass verwendete Daten, Logos oder ähnliches frei von Rechten Dritter sind. Sollten wir wegen Marken-, Urheberrechts- oder anderweitiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen werden, ist uns der Käufer im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet.

 

V. Sicherheitsreserve

Wir werden im Interesse des Käufers zum Zwecke der Sicherstellung einer zeitnahen Belieferung eine Sicherheitsreserve an Waren anlegen, die der Käufer in laufender Geschäftsbeziehung abnimmt. Ändern sich auf Kundenwunsch die Logos und/oder Aufschriften, die wir auf die Ware aufbringen, so ist der Käufer verpflichtet, den Bestand der Sicherheitsreserve vollständig abzunehmen, bevor die gewünschten Änderungen auf den vom Käufer bestellten Waren umgesetzt werden. Die Pflicht zur Abnahme der von uns im Interesse des Käufers angelegten Sicherheitsreserve gilt auch für den Fall der Beendigung einer laufenden Vertragsbeziehung. Die Pflicht zur Abnahme ist beschränkt auf eine dem Umfange nach angemessene Sicherheitsreserve, wobei der Umfang der bisherigen Geschäftsbeziehung maßgeblich ist.
Die Anlage einer Sicherheitsreserve ist nicht bindend, es sei denn, sie ist ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

 

VI. Mängel, Gewährleistung

Als Gewährleistungszeitraum gelten 12 Monate ab Eingang der Ware beim Empfänger als vereinbart. Das gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) soweit der Schaden über den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden hinausgeht, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

 

Bei kundeneigener Nach- und/oder Weiterverarbeitung bzw. dem Bau der Ware erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass ein Mangel durch die Vornahme eigener Maßnahmen nicht entstanden sein kann.

 

Der Käufer ist hinsichtlich seiner gesetzlichen Wahlrechte darauf beschränkt, entweder Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz in Anspruch zu nehmen, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

Vor Geltendmachung von Schadenersatz, Aufwendungsersatz, Minderungsrecht oder Rücktritt haben wir zweimalig Gelegenheit zu erhalten, nachzuerfüllen, also nach unserer Wahl nachzuliefern oder nachzubessern.

 

Zum Ersatz der Kosten, die durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Nacherfüllung entstehen, sind wir nur verpflichtet, wenn wir zuvor zweimalig die Gelegenheit erhalten haben, selbst nachzuerfüllen oder die Beauftragung des anderen Unternehmens und die damit verbundenen Kosten im Voraus mit uns abgestimmt werden.

§§ 377 ff. HGB bleiben unberührt.

 

VII. Schadenersatz, Haftung

Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden wird ausgeschlossen. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt aber nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.

 

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

 

Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt uns der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

 

Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung auf uns tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der abgetretenen Forderung. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber dem Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen – unbeschadet unseres Rechtes, dem Schuldner selbst die Abtretung anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware informiert der Käufer uns unverzüglich.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und alle abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

IX. Auslandsgeschäfte

Im Falle einer Warenlieferung innerhalb der Europäischen Union ist der Käufer verpflichtet, uns Gewerbezweck und Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen gilt Hildesheim als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird, auch bei grenzüberschreitendem Handel, ausgeschlossen. 

 

Stand: Juli 2022

 

 

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